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Gründungsverfügung


Laut Gründungsverfügung werden an unserer Schule über die beschriebenen Kinder und Jugendlichen hinaus zwei Gruppen von Schülern/Schülerinnen gefördert:

„Schüler/innen , die sich der Erziehung in der Allgemeinen Schule so nachhaltig verschließen oder widersetzen, dass sie im Unterricht nicht hinreichend gefördert werden können und ihre eigene Entwicklung und/oder die ihrer Mitschüler/innen erheblich gefährden. In der Regel handelt es sich dabei um Schüler/innen, bei denen infolge eines Hirnschadens oder eines anderen neurologischen Befundes eine spezielle Erziehungsbedürftigkeit gegeben ist; sie sind in der Regel mit normaler Intelligenz ausgestattet.

... Schüler/innen, die aufgrund neurologischer Dysfunktion oder konstitutioneller Schwächen eine strukturelle Uneinheitlichkeit im Lern- und Leistungsverhalten aufweisen.“

Auch wenn der Text antiquiert und wissenschaftlich überholt erscheint, fühlen wir uns der daraus ableitbaren Haltung verpflichtet.